AGB

AGB ( Allgemeine Geschäftsbedingungen )

Progress Agrar GmbH, Ulsnis-Kirchenholz 1, 24897 Ulsnis („Progress Agrar“)

 

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Progress Agrar mit dem Vertragspartner, ausgenommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert, auch wenn die Progress Agrar nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt die anschließend versendete Auftragsbestätigung als Bestätigungsschreiben. Sie ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein, sofern diese eine dauerhafte Speicherung ermöglicht.

 

§ 2 Lieferung

(1) Die Progress Agrar ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(2) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

(3) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Vertragspartner für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Vertragspartner.

 

§ 3 Preise

(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasser-zuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 4 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu entrichten.

(2) Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Progress Agrar als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.

(3) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Progress Agrar nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

 

§ 5 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

(1) Der Vertragspartner kommt ohne weitere Mahnung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug.

(2) Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.

(3) Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung im Verzug, kann die Progress Agrar weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Erfüllungshindernisse

(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten der Progress Agrar, verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

(2) Wird die der Progress Agrar aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Progress Agrar, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht möglich oder zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Progress Agrar vom Vertrag zurücktreten.

(3) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis nach Abs. (1) oder (2), so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.

(4) Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Progress Agrar durch ihren Vorlieferanten ist die Progress Agrar von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Progress Agrar unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.

 

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Gleiches gilt sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden. Kardinalspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf.

(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung offensichtlich sind, müssen der Progress Agrar unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Vertragspartner Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Progress Agrar den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge der Progress Agrar nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten Produkten betreffen, werden von der Progress Agrar nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Progress Agrar oder gemeinsam von der Progress Agrar und dem Vertragspartner gezogen wurde.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist die Progress Agrar nach ihrer -innerhalb angemessener Frist zu treffenden- Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

§ 8 Verpackung und Versand

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners verpackt. Der Vertragspartner hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Progress Agrar ihm auf Anforderung nennt.

(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Vertragspartners. Transportversicherungen schließt die Progress Agrar auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.

(3) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Progress Agrar.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Progress Agrar gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Progress Agrar (Vorbehaltsware).

(2) Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat die Progress Agrar das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner . Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Progress Agrar die Vorbehaltsware pfändet. Von der Progress Agrar zurückgenommene Vorbehaltsware darf diese verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.

(3) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Progress Agrar als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Progress Agrar steht das (Mit-) Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Progress Agrar das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und die Progress Agrar sich bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner der Progress Agrar anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für die Progress Agrar. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Vertragspartner hiermit an die Progress Agrar ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(4) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Progress Agrar und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Progress Agrar zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Vertragspartner bei Vertragsabschluss an die Progress Agrar ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Progress Agrar steht oder vom Vertragspartner zusammen mit anderen, der Progress Agrar nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Progress Agrar dem Vertragspartner für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

(5) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Progress Agrar kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf die Progress Agrar über. Der Vertragspartner hat der Progress Agrar ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Progress Agrar die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Progress Agrar alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner auf Verlangen der Progress Agrar den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Vertragspartner aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Progress Agrar ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Vertragspartner auf die Progress Agrar übertragen, wobei der Vertragspartner die Urkunde für die Progress Agrar verwahrt.

(6) Der Vertragspartner hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die der Progress Agrar abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Solange das Eigentum der Progress Agrar an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Vertragspartner gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Vertragspartner hiermit an die Progress Agrar zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.

(8) Bei einer etwaigen Übersicherung hat Progress Agrar dem Vertragspartner Sicherheiten freizugeben. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der realisierbare Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Progress Agrar.

 

§ 10 Pfandrechte

(1) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass der Progress Agrar nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht, auch wenn die Früchte noch nicht vom Grundstück getrennt worden sind.

(2) Der Vertragspartner räumt der Progress Agrar wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln, sowie Produkten zur Saatgutbehandlung hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Abs. (1) ein.

 

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Eine Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur einbei Nichtvorhandensein einer etwaig garantierten Beschaffenheit;

  1. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  2. wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht. Kardinalspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf; sowie
  3. wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz der Progress Agrar zurückzuführen ist.

(2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs. (1) lit. c)) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gem. lit. a) und lit. b) gelten sinngemäß auch für Mitarbeiter und Beauftragte der Progress Agrar.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.

(5) Eine über die vorgenannten Abs. (1) – (4) hinausgehende Haftung besteht nicht.

(6) Die Haftungsansprüche, soweit sie hiernach beschränkt werden, verjähren nach einem Jahr.

 

§ 12 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Progress Agrar, für die Zahlung deren Sitz.

(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz der Progress Agrar zuständige Gericht.

 

§ 13 Unwirksamkeit einer Bestimmung

(1) Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

Stand: 20.11.2024

 

Ende